Onlineshop mit Überbrückungshilfe 3
Wer mit seinem Unternehmen durch die Corona-Krise betroffen ist, hat Anspruch auf die Überbrückungshilfe 3.
Jetzt sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Beantragung im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 aufgrund der Corona Krise festgesetzt. Der gesetzliche Anspruch lautet wie folgt:
Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.
Sie sind direkt betroffen, dann haben sie den Anspruch darauf. Als spezialisiertes Unternehmen für Digitalmarketing sind wir der kompetente Ansprechpartner zur Realisierung von beispielsweise eines Onlineshops. Aber auch weitere Investitionen, die eine Digitalisierung im Unternehmen zur Folge haben, fallen hier hinein.
Die Größenordnung von 20.000 Euro für Digitalinvestitionen steht fest.
Diese Summe ist im Rahmen der Überbrückungshilfe III einmalig pro Unternehmen verfügbar. Dies könnte z.B. Hotels, Gastronomen, Geschäften und Einzelhändlern zugutekommen. Denkbar wäre eine Investition in neue Warenwirtschaftssysteme, Online-Shop-Lösungen oder die Buchung online zur Gästedatenerfassung oder Reservierung.
Wir sind gerne beratend im Vorfeld an Ihrer Seite. Die direkte Beantragung muss dann gesetzlich vorgeschrieben über Ihren Steuerberater erfolgen. Wichtig ist jetzt der Faktor Zeit. Die Möglichkeit besteht nur bis Juni 2021. Daher bieten wir zeitnah ein Erstgespräch an. Dieses ist natürlich kostenfrei und unverbindlich.